Die Geschichte von Podelwitz

Ab Mai 2019 erhielten Eigentümer von Grundstücken, die entlang des sog. "Podelwitzer Grabens" liegen, Post von der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Nordsachsen. Die vom Amt regelmäßig durchgeführte Gewässerschau habe 2019 vermeintlich mehrere Verstöße festgestellt, die es nun zu beseitigen galt. Dabei stufte die untere Wasserbehörde den Podelwitzer Graben als sog. Gewässer 2.Ordnung ein. Kein Wunder, da es nach dem SächsWG ohnehin nur 2 Ordnungen gab. Eine 3. oder gar 4.Ordnung, die der eigentlichen Bedeutung des Podelwitzer Grabens mit seiner ausschließlichen Funktion zur Ableittung von Oberflächenwasser gerecht worden wäre, gab es nicht.

Was es jedoch bis heute immer noch nicht gibt, sind statistische Erhebungen zur Wasser druchflussmenge des Podelwitzer Grabens. Dieser findet im Sächsischen Wasserportal keine Erwähnung. 

Erschwerend kam im Mai 2019 nun folgender geltend gemachter Umstand hinzu:

Zitat: "Die Ufer der Gewässer sind einschließlich ihres Bewuchses zu schützen (§ 24 Abs. 1 SächsWG). An die Böschungsoberkante eines Gewässers schließen sich gemäß § 24 Abs. 2 SächsWG landeinwärts ein zehn Meter breiter Gewässerrandstreifen an. Diese dienen der Erhaltung und Verbesserung der öokologischen Funktionen der Gewässer, der Wasserspeicherung sowie der Sicherung des Gewässerabflusses."

Der Podelwitzer Graben wurde zur Entwässerung der Felder, Wiesen und der anliegenden Grundstücke künstlich errichtet. Er verlief ursprünglich von der heutigen B2 kommend Richtung Ortslage, durchquerte das heute mit Einfamilienhäuser bebaute Wohngebiet "Am Teich", wo er verrohrt im Untergrund verschwindet, um auf der westlichen Seite der Wiederitzscher Straße, Höhe Grundstück Tischlerei Uhlemann wieder zu Tage zu treten. Von dort verläuft er fast gradlinig Richtung Buchenwalder Straße,


Podelwitzer Graben
Podelwitzer Graben

durch die er erneut verrohrt

Podelwitzer Graben
Podelwitzer Graben

unterirdisch weitergeführt wird und kommt auf der anderen Straßenseite an der Siedlung (Erlenweg) an und verläuft zunächst gradlinig, später bogenförmig bis zur Einmündung in den Lober, Eisenbahnüberführung Leipziger Strasse in Rackwitz.

Der Podelwitzer Graben hat keine eigene Quelle und führt nur bei ausreichend Regen Wasser. Er dient heute lediglich noch zur Oberflächenentwässerung der anliegenden Grundstücke. Ein weiterer Zufluss von den Feldern westlich der Bahnstrecke wurde zurückgebaut bzw. verbaut. Die Öffnung im Bahndamm wurde im Zuge der ICE-Strecke-Ertüchtigung geschlossen.

Am 14.06.2019 erfolgte ein Ortstermin. Der Bürgermeister der Gemeinde Rackwitz, Steffen Schwalbe, war neben zwei Vertretrinnen des Landratsamtes ebenfalls zugegen. Nach dessen Durchführung haben wir (meine Frau und ich) zum streitigen Sachverhalt wie folgt Stellung genommen:

Zitat:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Ihrem Schreiben vom 24.05.2019 nehmen wir wie folgt Stellung:

Grundsätzlich gehen wir mit der europäischen WRRL 2000L0060 vom 23.10.2000 konform undwerden unseren Beitrag zur Zielerreichung leisten.Die WRRL hat zu zahlreichen Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes sowie desSächsischen Wassergesetzes (SächsWG) geführt. Der Freistaat Sachsen hat u.a. denGewässerrandstreifen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf „angemessene“ 5 m Breitefestgelegt.Die Regelung des § 38 Abs. 4 WHG sieht kein bauliches Anlagenverbot vor. EineErmächtigungsgrundlage, hiervon abweichende Regelungen sieht der § 38 Abs. 4 WHG im Gegensatzzu § 38 Abs. 3 Satz 3 WHG für die Länder nicht vor. Die Regelung des § 24 Abs. 3 SächsWG „… istmit der Maßgabe anzuwenden…“ steht somit im Widerspruch zum WHG.Im Ortstermin vom 14.06.2019 haben Sie unmißverständlich erklärt, dass eine nachträglicheGenehmigung der beanstandenden baulichen Anlagen nicht erfolgen wird. An dieser Stelle möchtenwir auf die Regelung des § „4 Abs. 4 Nummer 2 SächsWG hinweisen, welche auch im „Einzelfall“einen schmaleren Gewässerrandstreifen zulässt.Zu prüfen sind hierbei

1. das überwiegende öffentliche Interesse oder

2. die unzumutbare Härte des betroffenen Grundstückseigentümers;

3. die Sicherung des Wasserabflusses und

4. die Nichtgefährdung der Erreichung der Bewirtschaftungsziele

Der Erlass des SMUL vom 12.05.2017 zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie imFreistaat Sachsen weißt in der Anlage 2 Zielerreichungswasserkörper (Kategorie „Fließgewässer“) fürden guten ökologischen Zustand / das gute ökologische Potenzial bis 2021 aus.Der „Podelwitzer Graben“ als Gewässer 2. Ordnung bzw. der Lober als Lober/Leine-Kanal Gewässer1. Ordnung sind dort nicht aufgeführt. Sie sind mangels eigener Quellen auch keine Fließgewässer.Im Umkehrschluss ist der Podelwitzer Graben kein Gewässer 2. Ordnung mit der Gefährdung einesBewirtschaftungszieles. Dieses wird in Art. 4 der WRRL näher definiert.Art. 4 WRRL ist jedoch auf Kleingewässer, d.h. auf „Flüsse“ mit einem Einzugsgebiet < 10 km² undSeen < 0,5 km² gar nicht anwendbar und bleiben bei der Umsetzung der WRRL – nicht nur inDeutschland – außen vor.Das hat zur Folge, dass solche Gewässer nur dann näher betrachtet werden, wenn sie dieZielerreichung bei einem größeren, wasserrechtlich relevanten Gewässer gefährden (so richtig OVGLüneburg, Urteil vom 22.4.2016 – 7 KS 27/15).Hierbei sprechen wir immer noch um „Flüsse“. Der Podelwitzer Graben liegt in der OrtslagePodelwitz mit einer Gesamtfläche von 3,05 km², somit deutlich kleiner als der Grenzwert 10 km², istjedoch kein Fluss, sondern dient lediglich der Ableitung von Niederschlagswasser der anliegendenGrundstücke.Die EU bezieht somit derartige Gewässer gar nicht erst in ihre WRRL ein. Daher können die imOrtstermin zur Umsetzung der WRRL von Ihnen gemachten Aussagen den Podelwitzer Graben nichtbetreffen. Ergo kann es in der betreffenden Thematik auch kein überwiegendes öffentliches Interessegeben, weil der Podelwitzer Graben weder Bestandteil des Erlasses des SMUL vom 12.05.2017 istund von Art. 4 WRRL ausgenommen ist.Sofern mit der Umsetzung der WRRL zugleich Hochwasserquellen beseitigt werden, betrifft dies denunteren Verlauf des Podelwitzer Grabens, Bereich Erlenweg nicht. Die Böschungsoberkante deswestlichen Ufers liegt deutlich höher als die des östlichen Ufers (Pasterwald). Ein Zufluss wirddarüber hinaus durch die Verrohrung im Bereich der Buchenwalder Straße mengenmäßig begrenzt.Sofern von Ihnen die Reaktivierung des ursprünglichen Verlaufs des Podelwitzer Grabens in denPasterwaldteich hinein avisiert worden ist, wird sich das ohnehin nicht vorhandene Hochwasserrisikoim Bereich Erlenweg gänzlich erledigen und zur Frage führen, ob der Podelwitzer Graben noch eineExistenzberechtigung hat und als Gewässer 2. Ordnung einzustufen ist.Wir sind bereit, den vorhandenen Gewässerrandstreifen bis zur Grundstücksgrenze zu pflegen,Anpflanzungen nach Ihren Vorgaben vorzunehmen, diese zu pflegen und eine Abschattung desGrabenverlaufes herzustellen, der dann wiederum eine Verkrautung der Uferlinie verhindert und zurMinimierung der Gewässerunterhaltung betragen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Frank & Petra Datko


Bemerkenswert: Eine Reaktion oder Stellungnahme der unteren Wasserbehörde erfolgte nicht.

Kommentare (0)

    Neues Kommentar